Allgemeine Geschäftsbedingungen

in der Fassung vom 13.09.2022

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Brandfit GmbH (nachfolgend „Brandfit“ oder „Agentur“ genannt), Schnabelstr. 1, 45134 Essen, Deutschland, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Marcus Lerche und Herrn Kai Brökelmeier und ihren geschäftlichen Kunden.

 

§ 1 Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB geltend auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme des Angebotes, der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung für jeden einzelnen Vertrag.

 

§2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch Erklärung in Textform annehmen. Befristete Angebote können nur im Laufe der Annahmefrist angenommen werden; anschließend gilt die Annahme als neues Angebot, dessen Annahme sich die Agentur vorbehält.

(3) Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedürfen bis zu maximal € 750 netto nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und können insbesondere mündlich oder per einfacher formloser E-Mail vereinbart werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschläge bis zu 15 % der vorausgeschätzten Kosten, wenn sich im Rahmen der Auftragsausführung Änderungen des zuvor geschätzten Aufwandes ergeben.

(4) Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern wird vom Anbieter nicht akzeptiert.

(5) Die Gegenzeichnung von Angeboten versteht sich als Erklärung der Geschäftsführung des Vertragspartners. Der Kunde ist für den gesetzten Rechtsschein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenzeichnung ohne Stempelabdruck erfolgt, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.

 

§3 Vertragsgegenstand / Mitwirkungspflichten

(1) Die Tätigkeit der Agentur umfasst grundsätzlich die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie auf Verlangen des Kunden die Produktion von notwendigen Inhalten und Mitteln im Rahmen eines bestimmten Projekts. Der Vertragsgegenstand bemisst sich dabei vorrangig nach den Regelungen des Angebotes/Vertrags. Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes.

(2) Die Parteien stimmen sich über den Inhalt des konkreten Leistungsverzeichnisses fortlaufend ab und werden bei Bedarf mit Hilfe von Einzelaufträgen die durch die Agentur jeweils zu erbringenden Leistungen bestimmen.

(3) Die Agentur ist berechtigt, Arbeiten, die im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben werden sollen / können, durch eigene Mitarbeiter (Eigenleistungen) auszuführen und mit dem Kunden abzurechnen.

(4) Der Abschluss aller zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Brandfit wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des jeweiligen Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen und die Zahlungen aus dem Budget im Namen des Kunden zu leisten. Die Zahlungsverpflichtungen, die Brandfit im Namen des Kunden eingeht, dürfen den Kostenrahmen um nicht mehr als 15 % überschreiten. Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben.

(5) Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Agentur unverzüglich nach Vertragsschluss alle auf Wunsch des Kunden für die Planung und Konzeptionierung der Agentur erforderlichen Informationen, Inhalte und Freigaben sowie Weisungen erhält. Hierunter fällt auch das rechtzeitige Bereitstellen von Materialien, Informationen, fachkundigen Ansprechpartnern, Kommunikationsmitteln sowie das Zugänglichmachen von Schnittstellen und Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Lieferung der angeforderten Inhalte und / oder Informationen, verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend.

(6) Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung innerhalb einer Höchstfrist von 30 Tagen nicht nach und ist auf die entsprechende Maßnahme Werkvertragsrecht anwendbar, kann die Agentur (projektspezifisch) gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.

(7) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

(8) Wenn Brandfit für den Kunden die Betreuung von Kundenkonten auf Portalen Dritter übernimmt und hierfür die Einrichtung etwaiger Konten oder Profile erforderlich ist, ist Brandfit ermächtigt, diese für den Kunden einzurichten. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist Brandfit zur Löschung / Abschaltung der Konten / Profile befugt, sofern die Parteien keine andere Regelung treffen.

(9) Die Projektleitung und daraus ableitende Projektverträge wird durch unternehmensintern zuständige Mitarbeitende erbracht, die als wesentliche Ansprechpartner gegenüber dem Kunden agieren. Der Kunde wird seinerseits projektverantwortliche Personen benennen.

(10) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

§ 4 Zusätzliche Projektaufträge und Leistungen

(1) Vor der Erbringung von Einzelaufträgen ist die Agentur verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten, schriftlichen Vorschlag, der insbesondere auch einen Kostenplan enthält, für die Erbringung der Leistung zu unterbreiten. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit von fünf Werktagen gegenüber der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm der Agentur unterbreiteten Einzelauftrag mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

(2) Die Regelungen eines Projektvertrags gehen den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(3) Nicht vertraglich geregelte Tätigkeiten werden gem. § 6 Abs. 3 vergütet.

 

§ 5 Leistungsänderungen

(1) Änderungswünsche bestehender Verträge sind möglich und in Textform gegenüber der Agentur zu äußern. Die Agentur behält sich die Änderung nach den folgenden Regelungen vor. Gleichfalls wird die Agentur dem Kunden Kenntnis geben, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.

(2) Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggfls. eine Nachtrags- vereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Änderung der Leistungen nicht einverstanden ist.

(3) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(4) Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet die Agentur nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung durch die Agentur hinweggesetzt hat.

(5) Wünscht der Kunde die Pausierung eines Projektes, so ist Pushfire berechtigt, sämtliche bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Mehraufwand aufgrund der Verschiebung von Terminen zu kommunizieren

 

§ 6 Preise & Zahlungen

(1) Sämtliche Leistungen von Brandfit verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Agentur ist zur vollständigen Rechnungsstellung nach erbrachter Tätigkeit berechtigt. Konkrete Zahlungsfristen vereinbaren die Parteien im Rahmen der Einzelaufträge.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Rechnungen nach Erhalt umgehend zu prüfen und, soweit diese nicht beanstandet werden, die fälligen Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung anzuweisen.

(4) Alle nicht bereits im Angebot aufgeführten und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden notwendigen Aufwendungen und Auslagen von Brandfit werden nach Aufwand abgerechnet.

(5) Sofern keine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall getroffen ist, gelten die jeweils üblichen Stunden- und Tagessätze von Brandfit, im Zweifel gelten die Stunden- und Tagessätze als üblich, die bereits in einem anderen Projekt mit dem Kunden Anwendung gefunden haben. Ist das fragliche Projekt das erste Projekt der Parteien, richten sich die Stundensätze im Zweifel nach den veröffentlichten Stundensätzen eines Berufsverbandes für die jeweils in Frage stehende Leistung.

(6) Im Falle des Abs. 5 erfolgt die konkrete Bepreisung der von der Agentur zu erbringenden Leistungen in Absprache zwischen den Parteien. Die Parteien tauschen sich auf Basis der Vorschläge, die die Agentur in Bezug auf die Kundenwünsche unterbreitet, weiter aus und werden so bald wie möglich eine verbindliche Kalkulation und weitere Projektplanungen untereinander regeln.

(7) Die Angabe von Kostenrahmen ist, insbesondere bei Buchung von zusätzlichen Fremd- und Drittleistungen sowie bei Kreativleistungen, die bei Auftragsvergabe noch nicht abschließend bestimmt waren unverbindlich. In diesen Fällen ist das Dienstvertragsrecht anwendbar. Brandfit wird sich bemühen, realistische Kostenschätzungen abzugeben. Der Kunde wird bei voraussichtlichem Überschreiten von Kostenrahmen so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt.

(8) Bei Kostenüberschreitungen über 15 % werden sich die Parteien darüber verständigen, wer die Kostenerhöhung zu verantworten hat. Unabhängig von einer Lösung im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn voraussichtliche Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Das Kündigungsrecht ist binnen 3 Wochen ab Kenntnis der Kostenüberschreitung auszuüben. Dem Kunden stehen aufgrund der Kostenüberschreitung oder der Kündigung keine weitergehenden Ansprüche zu.

(9) Greift Brandfit vereinbarungsgemäß auf Leistungen Dritter zurück, hat Brandfit Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von Brandfit aufgewendeten inländischen und ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. Brandfit ist berechtigt, vom Kunden für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen einen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist Brandfit von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

(10) Gegenüber Ansprüchen von Brandfit ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Brandfit anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn Brandfit bereits ein dem Wert der

Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

(11) Für GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

(12) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vor- zunehmen.

(13) Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

(14) Gesondert berechnet werden vom Kunden gewünschte Tätigkeiten an bundeseinheitlichen oder bundeslandbezogenen Feiertagen und Tätigkeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, sofern diese nicht durch Verschulden der Agentur notwendig geworden sind.

 

§ 7 Personaleinsatz und Subunternehmer

(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen in selbständiger Verantwortung, wobei sie sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedient.

(2) Eingesetzte Mitarbeiter der Agentur organisieren die Leistungserbringung eigenverantwortlich. Sie unterliegen ausschließlich den Weisungen der Agentur.

(3) Nicht als Weisungen im vorstehenden Sinne gelten allgemein vom Kunden erlassene organisatorische und technische Regelungen und Bestimmungen, die auf die allgemeine Geschäftspolitik des Kunden bezogen sind, sowie sonstige Vorgaben, die für die Durchführung der Leistungen/ Lieferungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter als Hinweise oder Empfehlung in allgemeiner Form gegeben werden.

(4) Die Agentur ist berechtigt, unter Verpflichtung auf Verschwiegenheit und Datenschutz sowie gemäß etwaigen Regelungen im Rahmen eines AV-Vertrages (soweit personenbezogene Daten betroffen sind) Dritte (Subunternehmer oder freier Mitarbeiter) zur Leistungserbringung heranzuziehen.

(5) Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur und / oder von der Agentur oder von Subunternehmern eingesetzten Mitarbeitern wird zwischen den Parteien nicht begründet.

 

§ 8 Haftung

(1) Brandfit haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten, deren Beauftragten oder etwaig eingeschalteten Sponsoren, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können, sofern keine Haftung gem. § 831 BGB begründet ist,. Sämtliche derartige Ansprüche stehen dem Kunden als direktem Auftraggeber zu.

(2) Brandfit haftet ohne gesonderte Vereinbarung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg eines Vorhabens.

(3) Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht ein Fall zwingender Haftung vorliegt. Diesbezüglich regelt Brandfit seine Haftung wie folgt: Brandfit schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien oder wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Der Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet Brandfit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) In Fällen zwingender Haftung ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.

(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen. Brandfit wird den Kunden bei Erkennen derartiger Probleme dennoch entsprechend hinweisen.

(6) Der Kunde haftet für alle von ihm im Wege der Beauftragung oder Vertragsausführung getätigten Aussagen, gelieferte Inhalte, erteilte Freigaben und sonstige Materialien.

(7) Soweit Brandfit in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in dem Vertrag gesetzten Grenzen. Brandfit ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Brandfit beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Brandfit zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen von Brandfit.

(8) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. Das Recht auf Nachbesserung einräumen.

(9) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) Erbrachte Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen und eine etwaig erforderliche Abnahme wird fingiert. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt. Die erforderliche Frist gemäß § 640 Abs. 2 BGB gilt durch den hier aufgeführten Hinweis als gesetzt.

(2) Im Falle eines Mangels steht Brandfit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Agentur kann die Nacherfüllung jedoch verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, insbesondere die zurückbehaltene oder aus anderem Grund nicht vollständig gezahlte Vergütung in Ansehung des nachzuerfüllenden oder mangelbehafteten Teils nicht in einem angemessenen Verhältnis steht.

(3) Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(5) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(6) Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen Haftungsausschlüsse sind auch im Rahmen der Gewährleistung anwendbar.

(7) Der Kunde akzeptiert bei der Herstellung von Werbemitteln durch die Agentur die übliche Mehr- oder Minderauflage bis zu 10 %. Über etwaige Restmängel informiert die Agentur den Kunden unverzüglich. Soweit der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung trifft, ist die Agentur berechtigt, die Reste zu vernichten, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen.

 

§ 10 Geheimhaltung • Werbung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, auch über die Dauer eines bestehenden Vertragsverhältnisses hinaus, sämtliche bei der Durchführung eines Vertrages und die im Zusammenhang hiermit gewonnenen Erkenntnisse über den Kunden geheim zu halten.

(2) Die Agentur wird auch alle im Zusammenhang mit einem Vertrag erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Kunden sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über den Kunden geheim halten.

(3) Mit der Durchführung von Verträgen betraute Mitarbeiter und sonstigen Beauftragte unterliegen den gleichen Geheimhaltungspflichten wie Brandfit.

(4) Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn die Agentur nachweist, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der Agentur allgemein bekannt wurden, oder rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder werden, oder der Agentur bereits bekannt sind / waren.

(5) Die Agentur sieht sich unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen im Falle eines Vertragsschlusses berechtigt, den Kunden sowie sein Logo / seine Marke zu Referenzzwecken in der Werbung und in Marketingmaterial zu nutzen und damit auf die bestehende Kundenbeziehung sowie (nach jeweiliger Veröffentlichung der Leistungen durch den Kunden) auf erzielte Ergebnisse und erbrachte Leistungen hinzuweisen. Sofern der Kunde dieses Recht nicht für gegeben hält oder es einschränken möchte, so hat der Kunde die Agentur in Textform hierauf hinzuweisen.

(6) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

§ 11 Nutzungsrechte • Schutzrechte Dritter

(1) Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche gestalterischen Leistungen der Agentur (hierzu gehören insbesondere sämtliche Entwürfe, Vorlagen, Zeichnungen, Stories, Claims, Slogans, Texte, Markenbezeichnungen) dem Urheberrecht unterliegen. Die Parteien sind sich diesbezüglich darüber einig, dass die Agentur eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Leistung erbringt. Vorschläge und Weisungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter begründen keinerlei Miturheberrecht.

(2) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gehen alle für die vertragsgemäße Nutzung benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an werkvertraglich erbrachten Leistungen und an allen anderen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen unter diesem Vertrag geschaffenen Arbeitsergebnissen der Agentur ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt mit ihrer Entstehung und Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Die Agentur akzeptiert die von ihr bei Beauftragung festgelegte Vergütung ihrer Tätigkeit als angemessene Vergütung auch der in dieser Art eingeräumten Nutzungsrechte.

(3) Dem Kunden wird gemäß vorstehender Ziffer insoweit mit Zahlung der fälligen Vergütung das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Leistungen der Agentur zum Zwecke der vertragsgemäßen Nutzung gewährt. Der Vertrag kann insoweit Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Nutzungsrechte explizit regeln.

(4) Die Agentur garantiert, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Kunden und deren Endkunden ausschließen oder beeinträchtigen bzw. dass sie die Befugnis zur weiteren Übertragung solcher Nutzungsrechte im vertraglich erforderlichen Umfang hat. Bezüglich abweichend der vorstehenden Regelung bestehender Rechte von Dritten, z.B. an Bildern, und deren Laufzeitbegrenzungen ist die Agentur verpflichtet, den Kunden entsprechend zu informieren. Urheberrechtlich zwingende Vorgaben (z.B. Recht auf Urhebernennung, Zustimmungspflicht des Urhebers im Falle von 69 c UrhG) sind zu beachten.

(5) Die Agentur stellt den Kunden auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung der von der Agentur erbrachten Leistungsergebnisse gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden. Dies gilt nicht so weit die Agentur das Bestehen solcher Schutzrechte weder kannte noch erkennen konnte oder in dem Fall, dass der Kunde Hinweise zu einem etwaigen begrenzten Umfang der Nutzungsrechte missachtet hat.

(6) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen ist die Agentur befugt, die gelieferte und beanstandete Leistung durch eine gleichwertige Leistung innerhalb angemessener Frist zu ersetzen

(7) Die Agentur bleibt zur Nutzung allgemeingültiger Erkenntnisse und wiederverwendbarer abgrenzbarer Teile der Leistung auch für andere Kunden befugt.

 

§ 12 Lieferung • Termine

(1) Konkrete Lieferdaten stimmen die Parteien im Rahmen der einzelnen

Projektverträge ab.

(2) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Wird für die Agentur erkennbar, dass eine vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten werden kann, wird sie dies, die hierfür maßgeblichen Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich dem Kunden in Textform mitteilen.

(4) Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen oder Behinderungen hat die Agentur Anspruch auf angemessene Verlängerung der vereinbarten Termine sowie auf Erstattung etwaiger hierdurch entstandener Kosten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

(5) Sind von der Agentur Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(6) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

 

§ 13 Zwischen- und Endabnahmen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, werkvertragliche Leistungen abzunehmen, die im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(2) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden innerhalb eines Projekts eine oder mehrere Zwischenabnahmen von in sich abgeschlossenen Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme).

(3) Aufforderungen und Erklärungen von Abnahmen können in Textform erfolgen.

(4) Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, ist die Agentur zur Nachbesserung verpflichtet. Nach ihrer Wahl kann entweder der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt werden. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass wir die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern können. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von der Agentur lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Die Agentur kann die Nachbesserung jederzeit verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist; in diesem Fall ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt befugt.

(5) Abnahmen des Kunden in früheren Leistungsphasen sind verbindlich. Änderungswünsche hinsichtlich abgenommener Leistungen können insbesondere Auswirkungen auf andere Leistungen haben und sind daher zusätzlich kostenpflichtig

 

§ 14 Sonstige Leistungsstörung, Rücktritt & Kündigung

(1) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.

(2) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann nur dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens der Agentur. Die Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(5) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6) Der Kunde kann Dienst- und Werkverträge bis zur vollständigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit kündigen. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Es gelten jedoch mindestens die folgenden Stornierungsgebühren:

Stornierungsvolumen kleiner / gleich 100 % = 50 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 75 % = 37,5 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 50 % = 25 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 25 % = 12,5 % Stornierungsgebühr,

wobei sich die Stornierungsgebühr jeweils an der vereinbarten Vergütung orientiert und der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. In jedem Fall sind stets 100 % bereits entstandener Fremdkosten gegenüber der Agentur zu ersetzen.

(7) Wird die Durchführung von Leistungen aus Gründen unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält Brandfit den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Brandfit wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde.

(8) Wird die Leistungserbringung aus Gründen unmöglich, die keine der beiden Teile zu vertreten hat, so behält Brandfit den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen der Brandfit, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht Brandfit ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

(9) Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Vergütungspflicht vorliegen.

(10) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Die Agentur wird die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG beachten. Es ist ihm danach untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis können gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit Geldbußen oder mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden oder führen zu Schadenersatzansprüchen.

(2) Soweit die Parteien für die Übertragung von Daten des Kunden und deren Verarbeitung oder für die Nutzung von Endkundendaten einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) als erforderlich erachten, werden die Parteien einen solchen abschließen.

(3) Näheres regelt die Datenschutzerklärung der Agentur.

 

§ 16 Rechtswahl • Gerichtsstand • Sonstiges

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.

 

Stand: 13.09.2022